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jeden 1. Freitag im Monat
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Info - Treffen München / Neuhausen
 
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Gaststätte "Ewiges Licht"
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Ringvorsorge & Menschenrechtsverfahren - 4 O 110/08

Richter - Unabhängigkeit

Die Unabhängigkeit von Richter/innen ist ein besonders großes Problem in der Bundesrepublik Deutschland; insbesondere bei der richterlichen Würdigung von Straftaten, begangen durch ggf. “hochrangige” Bedienstete der Länder und des Bundes.

Auf Basis des Völkerrechtes sind insbesondere die Grundprinzipien der Unabhängigkeit der Richterschaft einschlägig.

Diese Grundprinzipien wurden angenommen vom Achten Kongreß der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger, der vom 27. August bis zum 7. September 1990 in Havanna, Kuba, stattfand, und von der Generalversammlung durch Resolution 45/120 vom 14. Dezember 1990 gebilligt.

Diese Richtlinien sind somit Teil des Völkerrechts und lösen im Verstoßfalle – ggf. durch Handeln oder durch Unterlassen - i.S.d. Art. 10/11 der UN Resolution 53/144 die Wiedergutmachungspflicht nebst Schadensersatzleistungen gem. Art. 31 der UN Resolution 56/83 aus.

Artikel 31

Wiedergutmachung

  • Der verantwortliche Staat ist verpflichtet, volle Wiedergutmachung für den durch die völkerrechtswidrige Handlung verursachten Schaden zu leisten.
  • Der Schaden umfasst jeden materiellen oder immateriellen Schaden, der durch die völkerrechtswidrige Handlung eines Staates verursacht worden ist.

Artikel 32

Unerheblichkeit des innerstaatlichen Rechts

Der verantwortliche Staat kann sich nicht auf sein innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung der ihm nach diesem Teil obliegenden Verpflichtungen zu rechtfertigen. Beispiel: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2009, Az. DL 16 S 3361/08

Verfolgung Unschuldiger und falsche uneidliche Aussage eines Polizeibeamten rechtfertigen jeweils für sich eine Dienstentfernung Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere Straftaten begeht, die mit seinem gesetzlichen Auftrag, Straftaten aufzuklären und zu verfolgen, in jeder Hinsicht unvereinbar sind, verletzt in grober Weise den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er missbraucht damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatliche Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass die Polizei ihre Aufgabe, Straftaten zu erforschen und zu verfolgen, ausnahmslos uneigennützig und in uneingeschränkter Objektivität erfüllt. Daraus folgt, dass bei Polizeibeamten, die in Ausübung ihres Amtes eine Verfolgung Unschuldiger oder eine uneidliche Falschaussage begangen haben, die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich die angemessene Disziplinarmaßnahme ist.

LDO (BW) § 19 Abs. 1; LBG (BW) § 95 Abs. 1 S. 1; StGB § 344; StGB § 153 VGH BW Urteil vom 29.10.2009, DL 16 S 3361_08

Ringvorsorge & Menschenrechtsverfahren 4 O 110/08 - Scheinurteile

Urteile ohne Rechtskraft mit dem Effekt der Psychiatrisierung

Folter durch Scheinverfahren

Scheinurteile und Scheinverfahren verstoßen als wesentlicher Bestandteil eines „unfairen Verfahrens“ gegen Artikel 3, Artikel 6 und Artikel 14 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und gegen weiteres Völkerrecht ( vgl. a. Ipsen Staatsrecht II, RN 61+65, Model/Creifelds 2000,332 ff., UNO Resolution 217 A (III), Charta von Paris; siehe a. massive Verletzung von Palandt zu § 839 BGB.)

BGB Buch

Scheinurteile und Scheinverfahren stellen grundsätzlich schwere Verstöße gegen die §§ 6 (1) Ziffer 2 und 3 sowie § 7 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) dar, da diese Art der schweren Psychiatrisierung – als Foltermaßnahme im Sinne des Artikel 2 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Antifolterkonvention) zu bewerten ist. In dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ist die Individualbeschwerde geregelt.

Artikel 10 der Antifolterkonvention

(1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass die Erteilung von Unterricht und die Aufklärung über das Verbot der Folter als vollgültiger Bestandteil in die Ausbildung des mit dem Gesetzesvollzug betrauten zivilen und militärischen Personals, des medizinischen Personals, der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und anderer Personen aufgenommen wird, die mit dem Gewahrsam, der Vernehmung oder der Behandlung einer Person befasst werden können, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen ist.

Scheinverfahren und Scheinurteile können ggf. einen Foltersachverhalt gemäß Artikel 1 der UN-Antifolterkonvention und/oder ggf. einen Verstoß gegen § 6 (1) Ziffer 2 des Völkerstrafgesetzbuches begründen.

Vgl.: BGH, Urteil vom 16. 10. 2006 – II ZR 101/ 05; OLG München

  1. Zwar ist das angefochtene Protokollurteil auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit seiner Verkündung existent geworden (BGHZ 137, 49, 52). Jedoch können die fehlenden Unterschriften nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsverkündung die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten (§§ 517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO).

Vgl.: BGH, 11.07.2007 – XII ZR 164-03

  1. Auch ein sogenanntes Protokollurteil ist von allen mit wirkenden Richtern zu unterschreiben.

Vgl.: OLG Rostock, Urteil vom 24.03.2004, Az. 6 U 124/02

  1. Es entspricht einem mittlerweile für alle Prozessarten anerkannten Grundsatz, dass ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil – wie es regelmäßig ein Stuhlurteil darstellt – “nicht mit Gründen versehen” ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Urteilsformel verkündet worden ist oder nicht.

Vgl.: OLG Brandenburg Az.: 3 U 87/06

Vgl.: LG Frankfurt/Oder Az.: 19 T 534-02

Analoggesetze und Urteile zum gesetzlichen Erfordernis der richterlichen Unterschrift.

  1. § 275 (2) Strafprozessordnung
    1. o Urteil SenE v. 04.03.2005 – 8 Ss 16/05
  1. § 117 (1) Verwaltungsgerichtsordnung
    1. o BVerwG, Urteil vom 6. 1. 2009 – 8 C 6. 08

Vgl.: Brandenburgisches Oberlandesgericht Az.: 5 U 118-06

Verfahrensfehlerhaft ist die angefochtene Entscheidung weiter deswegen, weil es sich bei ihr um ein Scheinurteil handelt (Zöller/Gummer/Hessler, § 538 ZPO Rn. 29). Ein solches Scheinurteil liegt dann vor, wenn – wie hier – eine Nichtpartei ins Rubrum aufgenommen worden ist (Zöller/Gummer/Hessler,